Wenn eine Fluggesellschaft aus nachvollziehbaren Gründen die Beförderung für einen Flug verweigern will, fragt sie zunächst nach Freiwilligen, die bereit sind ihre Reservierung im Austausch für bestimmte Vergünstigungen aufzugeben.
Falls nicht genügend Freiwillige von ihren Buchungen zurücktreten, um die verbleibenden Passagiere an Bord nehmen zu können, hat die Fluglinie das Recht, den zurückbleibenden Passagieren die Beförderung zu verweigern; in diesem Fall muss der Fluggast jedoch entschädigt werden. Die Fluglinie gibt dabei Personen mit eingeschränkter Mobilität den Vorrang sowie deren Begleitpersonen.

Im Fall von Nichtbeförderung hat der betroffene Fluggast folgende Rechte:

  • Rückerstattung der Kosten für das Ticket, innerhalb von 7 Tagen oder ein Ticket für einen Rückflug zum ersten Abflugort oder Routenänderung zum endgültigen Zielort;
  • Betreuungsleistungen (Erfrischungen, Mahlzeiten, Hotelübernachtungen, Transport zwischen Hotel und Flughafen, 2 kostenlose Telefongespräche, 2 Telex, 2 Telefax oder E-mails zu);

Zusammenfassung zur Entschädigung:

  • Euro 250 für alle Flüge bis 1500km
  • Euro 400 für alle Flüge innerhalb der EU mit mehr als 1500 km und für alle Flüge zwischen 1500 und 3500 km
  • Euro 600 für alle anderen Flugstrecken

Diese Verordnung gilt für alle weltweit operierenden Fluglinien bei Abflug innerhalb der EU. Im Fall von Flügen von ausserhalb der EU zu einem Zielort in die EU gilt dies nur für Fluggesellschaften, die in einem EU-Mitgliedsstaat zugelassen sind.

Wie beschwere ich mich

Verordnung (EG) Nr. 261/2004

 

Pauschalreisen

Um eine Pauschalreise handelt es sich dann, wenn die Leistung länger als 24 Stunden dauert und zu einem Gesamtpreis verkauft wird.
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