Die Verordnung (EG) Nr. 2027/97 zielt auf die Harmonisierung der Regeln über die Haftung von Luftfahrtunternehmen bei Unfällen sowie Verbesserung der Entschädigung und des Schutzes von Fluggästen bei Unfällen im Luftverkehr.
Die Verordnung gilt für Schäden bei Unfällen, bei denen ein Fluggast getötet, körperlich verletzt oder sonst gesundheitlich geschädigt wird, sofern sich der betreffende Unfall an Bord eines Flugzeugs oder beim Ein- oder Aussteigen ereignet hat. Die Haftung eines Luftfahrtunternehmens für Schäden, die ein Fluggast bei einem Unfall erlitten hat, oder für Schäden am Reisegepäck kann nicht durch Rechtsvorschriften, Übereinkünfte oder Verträge begrenzt werden. Ein Luftfahrtunternehmen kann nur dann von seiner Haftung befreit werden, wenn es nachweist, dass der Schaden durch die Fahrlässigkeit der geschädigten oder getöteten Person verursacht oder mitverursacht wurde. Ein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft muss dem Opfer oder den Schadensersatzberechtigten spätestens fünfzehn Tage nach der Feststellung der Identität des Opfers einen Vorschuss im Verhältnis zur Schwere des Falles zahlen.

Die Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft müssen die Fluggäste über die Bestimmungen über die Haftung bei Unfällen mit Personenschäden und die Schadenersatzregelungen unterrichten und insbesondere diese Bestimmungen in ihre Beförderungsbedingungen aufnehmen.

Mit Verordnung (EG) Nr. 889/2002 soll eine vollständige Harmonisierung zwischen der neuen internationalen Regelung (Übereinkommen von Montreal) und der Gemeinschaftsregelung erreicht werden. Dabei wird eine Angleichung der Haftungshöchstbeträge und der Rechtsmittel an die Haftungsnormen von Montreal für alle von europäischen Luftfahrtunternehmen durchgeführten Transportoperationen angestrebt, und zwar unabhängig von der Flugstrecke (Inlandsflug, innergemeinschaftlicher Flug oder internationaler Flug), auf der sich der Unfall ereignet hat. Ein neues Übereinkommen zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr wurde am 28. Mai 1999 in Montreal unterzeichnet. In diesem Übereinkommen sind neue internationale Regeln über die Haftung bei Unfällen für internationale Luftfahrtunternehmen festgelegt. Das Übereinkommen enthält eine Regelung über die unbeschränkte Haftung bei Tod oder Körperverletzung von Fluggästen und legt eine Reihe zusätzlicher Bestimmungen fest.

Die Verordnung (EG) Nr. 2027/97 wurde diesbezüglich geändert und an die Bestimmungen des Übereinkommens von Montreal angepasst, sodass eine einheitliche Regelung für die Haftung von Luftfahrtunternehmen zur Verfügung steht. Die Versicherungspflicht ist in dem Sinne zu verstehen, dass ein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft bis zu einer Höhe versichert sein muss, die Gewähr dafür leistet, dass alle schadensersatzberechtigten Personen den vollen Betrag erhalten, auf den sie nach der gegenwärtigen Regelung Anspruch haben.

Ein Luftfahrtunternehmen muss jedem Fluggast schriftliche Angaben über die folgenden Haftungshöchstbeträge übergeben:

  • den für den betreffenden Flug geltenden Höchstbetrag für die Haftung des Luftfahrtunternehmens für Tod oder Körperverletzung;
  • den für den betreffenden Flug geltenden Höchstbetrag für die Haftung des Luftfahrtunternehmens für Zerstörung, Verlust oder Beschädigung von Reisegepäck;
  • den für den betreffenden Flug geltenden Höchstbetrag für die Haftung des Luftfahrtunternehmens für Schäden durch Verspätung.

Die Haftung eines Luftfahrtunternehmens gegenüber den Fluggästen und ihrem Gepäck erstreckt sich auf:

  • Schadenersatz bei Tod oder Körperverletzung: Es gibt keine Höchstbeträge für die Haftung bei Tod oder Körperverletzung von Fluggästen. Allerdings wurde eine erste Haftungsebene mit einer verschuldensunabhängigen Haftung des Luftfahrunternehmens bis zur Höhe von 100 000 SZR (Sonderziehungsrechte des Internationalen Währungsfonds, d. h. rund 135 000 EUR) festgelegt . Das Luftfahrtunternehmen kann keine Einwendungen gegen Schadenersatzforderungen erheben. Daneben gibt es eine zweite Haftungsebene auf der Grundlage einer Schuldvermutung auf Seiten des Luftfahrtunternehmens; von dieser Haftung kann sich das Unternehmen nur befreien, indem es nachweist, dass es nicht fahrlässig gehandelt hat (die Beweislast liegt beim Luftfahrtunternehmen).
  • Vorschusszahlungen: Ein Luftfahrtunternehmen muss innerhalb von 15 Tagen nach Feststellung der schadensersatzberechtigten Person eine Vorschusszahlung leisten, um die unmittelbaren wirtschaftlichen Bedürfnisse zu decken. Im Todesfall beträgt diese Vorschusszahlung nicht weniger als 16 000 SZR.
  • Verspätungen bei der Beförderung von Fluggästen: Ein Luftfahrtunternehmen muss dem Fluggast bei Verspätungen einen Betrag von 4 150 SZR zahlen (es sei denn, dass das Luftfahrtunternehmen alle zumutbaren Maßnahmen zur Schadensvermeidung ergriffen hat). Die Haftung für Schäden aufgrund der Verspätung bei der Beförderung von Reisegepäck ist auf 1 000 SZR begrenzt.
  • Zerstörung, Verlust oder Beschädigung von Reisegepäck: Bei Beschädigung, Verspätung, Verlust oder Zerstörung von Reisegepäck muss der betroffene Fluggast schriftlich beim Luftfahrtunternehmen Beschwerde einlegen.

Gerichtliche Klagen auf Schadenersatz sind innerhalb von zwei Jahren einzureichen, beginnend mit dem Tag der Ankunft des Flugzeugs oder dem Tag, an dem das Flugzeug hätte ankommen sollen.

Quelle: EUR-Lex

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