Verordnung (EG) Nr. 1107/2006 ist Teil eines Gesamtplans zur Stärkung der Fahrgastrechte in allen öffentlichen Verkehrsmitteln. Personen, deren Mobilität infolge einer Behinderung, aufgrund ihres Alters oder aus einem sonstigen Grund eingeschränkt ist, sollten ebenso wie andere Bürger den Luftverkehr nutzen können.

Der Verordnungsvorschlag über die Rechte von Flugreisenden mit eingeschränkter Mobilität untersagt es den Luftfahrtunternehmen, die Buchung oder Beförderung einer Person wegen deren Behinderung * oder deren Alter abzulehnen.

Bestimmte Ausnahmen sind jedoch zulässig, namentlich aus gesetzlich festgelegten, gerechtfertigten Sicherheitsgründen. Das Luftfahrtunternehmen darf die Buchung oder Beförderung einer Person eingeschränkter Mobilität ablehnen oder verlangen, dass ein Fahrgast eingeschränkter Mobilität durch eine andere Person begleitet wird, damit ordnungsgemäß gesetzlich festgelegte Sicherheitsanforderungen eingehalten werden, oder falls die Beförderung der betreffenden Person aufgrund der Größe des Luftfahrzeugs physisch unmöglich ist.

Das Luftfahrtunternehmen unterrichtet die Person eingeschränkter Mobilität schriftlich innerhalb von fünf Tagen nach der Buchung oder der Verweigerung der Beförderung bzw. der Auferlegung der Bedingung, sich durch eine Person begleiten zu lassen, von seinen Gründen.

Die Personen eingeschränkter Mobilität haben Anspruch auf unentgeltliche Hilfeleistung in den Flughäfen (bei Abflug, Ankunft und im Transit) und an Bord der Luftfahrzeuge (zum Beispiel Beförderung von Rollstühlen oder Blindenführhunden).

Die Hilfeleistung erfolgt durch die Leitungsorgane der Flughäfen, die von den Luftfahrtunternehmen Umlagen zur Finanzierung der Leistungen erheben.

Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, Sanktionen bei Verstößen vorzusehen und unabhängige Beschwerdestellen einzurichten.

Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 1. Januar 2010 Bericht über die Umsetzung und die Ergebnisse der Verordnung.

*„Behinderter Mensch“ oder „Person eingeschränkter Mobilität“: Person, deren Mobilität bei der Benutzung von Beförderungsmitteln wegen einer körperlichen (sensorischen oder motorischen, dauerhaften oder zeitweiligen) Behinderung, einer geistigen Behinderung oder Beeinträchtigung, wegen anderer Behinderungen oder aufgrund des Alters eingeschränkt ist und deren Zustand angemessene Unterstützung und eine Anpassung der für alle Fluggäste bereitgestellten Dienstleistungen an ihre besonderen Bedürfnisse erfordert.

Quelle: Europäische Kommission

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