Das Coronavirus verbreitet sich immer noch in der EU und beeinflusst unser Leben in vielerlei Hinsicht. Die nationalen Regierungen haben verschiedene restriktive Maßnahmen ergriffen, um die Ausbreitung des Virus einzudämmen und Leben zu schützen. Die Situation ändert sich schnell, ebenso wie die Reaktion der einzelnen EU-Mitgliedstaaten. Nachfolgend finden Sie einige Links zu relevanten offiziellen Informationsquellen.

Covid-19- und Reisehinweise auf Websites von EU-Mitgliedstaaten und (anderen europäischen Ländern)

Österreich (Liechtenstein)
Belgien Litauen
Tschechische Republik Luxemburg
Dänemark Malta
Estland Niederlande
Finnland (Norwegen)
Frankreich Polen
Deutschland Portugal
Griechenland Slowakei
Ungarn Slowenien
(Island) Spanien
Italien Schweden
Lettland (Schweiz)

 


 

 

 

 

 

 

 

 


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EU Pressemitteilung

 

Europäischen Kommission

Digitale grüne Nachweise (sogenannter "Covid Pass")

Reisen in Zeiten von Corona

Re-open EU (ein Tool zur Überprüfung der Reisebeschränkungen des Abflug- und Ziellandes)

Europäisches Parlament

Coronavirus: Reaktion der EU

Rat der Europäischen Union

Einen Überblick über die jüngsten Tagungen

European Centre for Disease Prevention and Control

Situationsaktualisierungen

 

 

10 Juni 2016 hat die Europäische Kommission veröffentlicht neue interpretative Leitlinien, die deutlicher eine Reihe von Bestimmungen in der Verordnung erklären soll, damit die geltenden Vorschriften wirksamer und einheitlicher durchgesetzt werden können. In den Leitlinien sollen die Fragen angesprochen werden, die am häufigsten von nationalen Durchsetzungsstellen, Fluggästen und deren Verbänden, dem Europäischen Parlament und Vertretern der Wirtschaft gestellt wurden. Sie ersetzen frühere Informationen wie auf der Website der Kommission veröffentlichte häufig gestellte Fragen (FAQ) mit ihren Antworten.

Es ist weder beabsichtigt, mit diesen Leitlinien alle Bestimmungen umfassend abzudecken, noch führen sie neue Rechtsvorschriften ein. Anzumerken ist auch, dass Auslegungsleitlinien die Auslegung des Unionsrechts durch den Gerichtshof nicht berühren. Die Leitlinien beziehen sich auch auf die Verordnung (EG) Nr. 2027/97 des Rates vom 9. Oktober 1997 über die Haftung von Luftfahrtunternehmen bei Unfällen in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 889/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates14 und auf das Übereinkommen zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr (Übereinkommen von Montreal).

Die Verordnung (EG) Nr. 889/2002 verfolgt einen doppelten Zweck: zum einen die Angleichung der EU-Rechtsvorschriften über die Haftung von Luftfahrtunternehmen in Bezug auf Fluggäste und ihr Gepäck an die Bestimmungen des Übereinkommens von Montreal, dessen Vertragspartei die EU ist, und zum anderen die Ausweitung der Anwendung der Bestimmungen des Übereinkommens auf Beförderungsleistungen im Luftverkehr, die innerhalb eines einzelnen Mitgliedstaats erbracht werden. Diese Auslegungsleitlinien dürften dazu beitragen, die Verordnung besser anzuwenden und durchzusetzen.

Der volle Wortlaut der Leitlinien

Source: Europäische Kommission

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Artikel 10 Verordnung (EC) No 261/2004
(1) Verlegt ein ausführendes Luftfahrtunternehmen einen Fluggast in eine höhere Klasse als die, für die der Flugschein erworben wurde, so darf es dafür keinerlei Aufschlag oder Zuzahlung erheben.
(2) Verlegt ein ausführendes Luftfahrtunternehmen einen Fluggast in eine niedrigere Klasse als die, für die der Flugschein erworben wurde, so erstattet es binnen sieben Tagen nach den in Artikel 7 Absatz 3 genannten Modalitäten

a) bei allen Flügen über eine Entfernung von 1500 km oder weniger 30 % des Preises des Flugscheins oder

b) bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1500 km, mit Ausnahme von Flügen zwischen dem europäischen Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten und den französischen überseeischen Departements, und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1500 km und 3500 km 50 % des Preises des Flugscheins oder

c) bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen, einschließlich Flügen zwischen dem europäischen Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten und den französischen überseeischen Departements, 75 % des Preises des Flugscheins.

Wie beschwere ich mich

Verordnung (EG) Nr. 1107/2006 ist Teil eines Gesamtplans zur Stärkung der Fahrgastrechte in allen öffentlichen Verkehrsmitteln. Personen, deren Mobilität infolge einer Behinderung, aufgrund ihres Alters oder aus einem sonstigen Grund eingeschränkt ist, sollten ebenso wie andere Bürger den Luftverkehr nutzen können.

Der Verordnungsvorschlag über die Rechte von Flugreisenden mit eingeschränkter Mobilität untersagt es den Luftfahrtunternehmen, die Buchung oder Beförderung einer Person wegen deren Behinderung * oder deren Alter abzulehnen.

Bestimmte Ausnahmen sind jedoch zulässig, namentlich aus gesetzlich festgelegten, gerechtfertigten Sicherheitsgründen. Das Luftfahrtunternehmen darf die Buchung oder Beförderung einer Person eingeschränkter Mobilität ablehnen oder verlangen, dass ein Fahrgast eingeschränkter Mobilität durch eine andere Person begleitet wird, damit ordnungsgemäß gesetzlich festgelegte Sicherheitsanforderungen eingehalten werden, oder falls die Beförderung der betreffenden Person aufgrund der Größe des Luftfahrzeugs physisch unmöglich ist.

Das Luftfahrtunternehmen unterrichtet die Person eingeschränkter Mobilität schriftlich innerhalb von fünf Tagen nach der Buchung oder der Verweigerung der Beförderung bzw. der Auferlegung der Bedingung, sich durch eine Person begleiten zu lassen, von seinen Gründen.

Die Personen eingeschränkter Mobilität haben Anspruch auf unentgeltliche Hilfeleistung in den Flughäfen (bei Abflug, Ankunft und im Transit) und an Bord der Luftfahrzeuge (zum Beispiel Beförderung von Rollstühlen oder Blindenführhunden).

Die Hilfeleistung erfolgt durch die Leitungsorgane der Flughäfen, die von den Luftfahrtunternehmen Umlagen zur Finanzierung der Leistungen erheben.

Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, Sanktionen bei Verstößen vorzusehen und unabhängige Beschwerdestellen einzurichten.

Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 1. Januar 2010 Bericht über die Umsetzung und die Ergebnisse der Verordnung.

*„Behinderter Mensch“ oder „Person eingeschränkter Mobilität“: Person, deren Mobilität bei der Benutzung von Beförderungsmitteln wegen einer körperlichen (sensorischen oder motorischen, dauerhaften oder zeitweiligen) Behinderung, einer geistigen Behinderung oder Beeinträchtigung, wegen anderer Behinderungen oder aufgrund des Alters eingeschränkt ist und deren Zustand angemessene Unterstützung und eine Anpassung der für alle Fluggäste bereitgestellten Dienstleistungen an ihre besonderen Bedürfnisse erfordert.

Quelle: Europäische Kommission

Wie beschwere ich mich

Flugpassagiere können Flüssigkeiten nur in Einzelbehältnissen mit einem Fassungsvermögen von jeweils maximal 100 Millilitern mit sich führen. Diese Einzelbehältnisse sind in einem einzigen durchsichtigen, wiederversiegelbaren Plastikbeutel mit einem Fassungsvermögen von nicht mehr als 1 Liter pro Passagier zu verpacken. Passagiere dürfen nur Flüssigkeiten in kleinen Mengen mitbringen oder, falls während des Fluges wirklich erforderlich, z. B. aus medizinischen Gründen oder Babynahrung. Alle anderen Flüssigkeiten müssen als normales Fluggepäck aufgegeben werden.

Diese Regelungen gelten für alle Flugpassagiere, die unabhängig vom Zielort von einem EU-Flughafen abfliegen. An den Sicherheitskontrollstellen werden Sie und Ihr Handgepäck hinsichtlich der Flüssigkeiten und darüber hinaus auf andere verbotene Gegenstände kontrolliert.

Jedoch schränken diese neuen Regelungen nicht die Mitnahme von Flüssigkeiten ein, die Sie in Geschäften, die hinter der Sicherheitskontrolle (Vorzeigen der Bordkarte) liegen, oder an Bord eines von einer EU-Fluglinie betriebenen Flugzeuges kaufen können. Diese neuen Vorschriften gelten bis auf Weiteres seit Montag, 06.11.2006 an allen Flughäfen in der EU, Norwegen, Island und der Schweiz.

Was fällt unter diese „Flüssigkeiten“?

  • Wasser und andere Getränke, Suppen, Sirup
  • Cremes, Lotionen oder Öle,
  • Parfüm,
  • Sprays,
  • Gel, einschließlich Haar- und Duschgel
  • Inhalt von Druckbehältern, einschließlich Rasierschaum, oder anderer Schaum oder Deodorants
  • Pasten, einschließlich Zahnpaste
  • Mischungen von Flüssigkeiten und Feststoffen
  • Mascara
  • und andere Artikel mit ähnlicher Konsistenz.

Wenn Sie packen

Sie dürfen nur kleine Flüssigkeitsmengen in Ihrem Handgepäck mitführen. Die Flüssigkeiten müssen in Einzelbehältnissen mit einem Fassungsvermögen von jeweils maximal 100 Millilitern verpackt sein. Diese Behälter müssen dann in einem einzigen durchsichtigen, wieder-versiegelbaren Plastikbeutel mit einem Fassungsvermögen von nicht mehr als 1 Liter pro Passagier verpackt sein. (siehe Foto unten)

Flughafensicherheit

Damit bei der Sicherheitskontrolle die Flüssigkeiten besser sichtbar sind, ist folgendes notwendig:

  • Bereitlegen aller Flüssigkeiten bei den Kontrollgeräten an den Sicherheitskontrollen zu Untersuchung
  • Ausziehen von Jacken und/oder Schuhen, Abnehmen von Gürteln, etc. Diese Gegenstände werden getrennt von Ihnen untersucht.
  • Herausnehmen des Laptop-Computers oder anderer elektronischer Geräte aus dem Handgepäck. Diese Gegenstände werden getrennt von Ihnen untersucht.

Sie können nach wie vor

  • Flüssigkeiten in das Gepäck packen, das Sie einchecken – die neuen Regelungen betreffen nur das Handgepäck Medikamente,
  • Spezielle Nahrungsmittel, einschließlich Babynahrung zum Gebrauch während des Fluges im Handgepäck mitführen Flüssigkeiten, wie z. B.
  • Getränke oder Parfüm entweder in einem EU-Flughafenladen,
    • der hinter der Sicherheitskontrolle (Vorzeigen der Bordkarte) liegt, oder an Bord eines von einer EU-Fluglinie betriebenen Flugzeuges kaufen.
    • Falls sie in einem besonders versiegeltem Beutel verkauft werden, öffnen Sie diesen erst nach der Sicherheitskontrolle, da andernfalls der Inhalt an der Sicherheitskontrolle beschlagnahmt werden könnte (Falls Sie an einem EU-Flughafen umsteigen, öffnen Sie den Beutel erst nach der Sicherheitskontrolle an Ihrem Umsteigeflughafen, bzw. erst am letzten Flughafen, falls Sie mehrmals umsteigen).

All diese Flüssigkeiten sind zu den Mengen in den wieder-versiegelbaren Plastikbeuteln, die oben genannt wurden, hinzuzuzählen.

Falls Unklarheiten bestehen sollten, fragen Sie bitte vor Reiseantritt bei Ihrer Fluglinie oder Ihrem Reisebüro nach.

Haftungsausschluss: Dies ist lediglich eine Zusammenfassung der wesentlichen Aspekte der einschlägigen EU-Gesetzgebung zu Ihrer Information; sie stellt keinen Gesetzestext im eigentlichen Sinne dar.

Quelle: Europäische Kommission

Um eine Pauschalreise handelt es sich dann, wenn die Leistung länger als 24 Stunden dauert und zu einem Gesamtpreis verkauft wird. Wird dem Verbraucher ein Prospekt zur Verfügung gestellt, so muss dieser klare und genaue Angaben enthalten über:

  • den Preis;
  • Bestimmungsort, Reiseweg und Transportmittel;
  • Art der Unterbringung;
  • einbegriffene Mahlzeiten;
  • Pass- und Visumerfordernisse;
  • gesundheitspolizeiliche Formalitäten;Zahlungstermine;

Frist für die Mitteilung einer etwaigen Stornierung der Reise an den Verbraucher. Die im Prospekt enthaltenen Angaben binden den Veranstalter.

Der Veranstalter liefert vor Vertragsabschluss bestimmte Angaben über Pass- und Visumerfordernisse (Fristen für deren Erlangung) und gesundheitspolizeiliche Formalitäten).

Vor Beginn der Reise teilt der Veranstalter Folgendes mit:

  • Uhrzeiten und Orte von Zwischenstationen und Anschlussverbindungen; vom Reisenden einzunehmender Platz;
  • Name, Anschrift und Telefonnummer der örtlichen Vertretung des Veranstalters oder zumindest eine Notrufnummer;
  • gewisse Zusatzangaben bei Reisen Minderjähriger;
  • Angaben über fakultative (Reise-)Versicherungen.

Die in der Richtlinie genannten Vertragsbedingungen müssen schriftlich niedergelegt sein. Der Verbraucher hat das Recht, seine Reservierung abzutreten.

Die im Vertrag genannten Preise dürfen nicht geändert werden, soweit dies im Vertrag nicht ausdrücklich vorgesehen ist. Auch dann dürfen nur folgende Änderungen im Preis weitergegeben werden: Transportkosten, Abgaben, Gebühren und Wechselkurse.

Ändert der Veranstalter wesentliche Bestandteile des Vertrages, so kann der Verbraucher vom Vertrag zurücktreten, ohne dass er zur Zahlung einer Vertragsstrafe verpflichtet ist oder eine Zusatzklausel akzeptiert.

Wenn der Verbraucher vom Vertrag zurücktritt oder die Pauschalreise vom Veranstalter storniert wird, hat der Verbraucher folgende Ansprüche: Teilnahme an einer anderen Pauschalreise oder Erstattung der Anzahlungen. Gegebenenfalls kann er eine Entschädigung wegen Nichterfüllung des Vertrages verlangen.

Der Veranstalter trägt die Verantwortung bei Nichterfüllung oder schlechter Erfüllung des Vertrages, es sei denn, es liegt ein Verschulden des Verbrauchers oder höhere Gewalt vor.

Quelle: Europäische Kommission

Wie beschwere ich mich

Mit dem neuen Übereinkommen von Montreal aus dem Jahre 1999 wurde ein einheitlicher Rechtsrahmen für die Haftung von Luftfahrtunternehmen für Schäden, die Reisende während internationaler Flüge erleiden, bzw. für solche, die an Reisegepäck oder Gütern entstehen, festgelegt.

Auf Gemeinschaftsebene wird, um ein einheitliches System zu gewährleisten, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2027/97 den Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft die unbeschränkte Haftung für Tod oder Körperverletzung von Reisenden auferlegt. Diese Verordnung wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 889/2002 geändert, mit der die Haftungsregelung des Montrealer Übereinkommens auf alle von den Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft durchgeführten Inlands- und internationalen Flüge ausgeweitet wurde.

Das neue Übereinkommen legt einen neuen umfassenden Rechtsrahmen fest und trägt Folgendes bei:

  • durch einheitliche, für alle Beförderungen durch Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft geltende Haftungshöchstbeträge für Verlust, Beschädigung oder Zerstörung von Reisegepäck sowie für Schäden, die durch Verspätung entstehen, wird sichergestellt, dass sowohl für die Fluggäste als auch für die Luftfahrtunternehmen einfache und klare Regeln gelten und dass der Fluggast erkennen kann, wann er eine zusätzliche Versicherung benötigt.
  • 'Reisegepäck', vorbehaltlich anderer Bestimmungen, sowohl aufgegebenes als auch nicht aufgegebenes Reisegepäck im Sinne von Artikel 17 Absatz 4 des Übereinkommens von Montreal.
  • Für die Haftung eines Luftfahrtunternehmens der Gemeinschaft für Fluggäste und deren Gepäck gelten alle einschlägigen Bestimmungen des Übereinkommens von Montreal.
  • Der Zuschlag, den ein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft gemäß Artikel 22 Absatz 2 des Übereinkommens von Montreal verlangen kann, wenn ein Fluggast sein Interesse an der Ablieferung am Bestimmungsort betragsmäßig angegeben hat, richtet sich nach einem Tarif, der sich auf die Kosten für die Beförderung und die Versicherung des betreffenden Reisegepäcks bezieht, die über die Kosten für Reisegepäck bis zum Haftungshöchstbetrag hinausgehen. Der Tarif wird den Fluggästen auf Anfrage mitgeteilt."
  • Alle Luftfahrtunternehmen, die in der Gemeinschaft Luftbeförderungen gegen Entgelt anbieten, stellen sicher, dass den Fluggästen an allen Verkaufsstellen, auch beim Verkauf per Telefon oder Internet, eine Zusammenfassung der wesentlichen Bestimmungen über die Haftung für Schäden der Fluggäste und an deren Reisegepäck, einschließlich der Fristen für die Erhebung von Schadensersatzklagen und der Möglichkeit der Abgabe einer besonderen Erklärung zum Reisegepäck, bekannt gegeben wird.
  • den bei diesem Flug geltenden Hoechstbetrag für die Haftung des Luftfahrtunternehmens für Zerstörung, Verlust oder Beschädigung von Reisegepäck mit dem Hinweis, dass der Fluggast Reisegepäck, dessen Wert diesen Betrag übersteigt, vor Antritt der Reise dem Luftfahrtunternehmen bei der Abfertigung melden oder es vollständig versichern sollte.

Verspätungen bei der Beförderung von Reisegepäck

Das Luftfahrtunternehmen haftet für Schäden durch Verspätung bei der Beförderung von Reisegepäck, es sei denn, dass es alle zumutbaren Maßnahmen zur Schadensvermeidung ergriffen hat oder die Ergreifung dieser Maßnahmen unmöglich war. Die Haftung für Verspätungsschäden bei der Beförderung von Reisegepäck ist auf 1000 SZR (~€1,220) begrenzt.

Zerstörung, Verlust oder Beschädigung von Reisegepäck

Das Luftfahrtunternehmen haftet für die Zerstörung, den Verlust oder die Beschädigung von Reisegepäck bis zu einer Höhe von 1000 SZR (gerundeter Betrag in Landeswährung). Bei aufgegebenem Reisegepäck besteht eine verschuldensunabhängige Haftung, sofern nicht das Reisegepäck bereits vorher schadhaft war. Bei nicht aufgegebenem Reisegepäck haftet das Luftfahrtunternehmen nur für schuldhaftes Verhalten.

Höhere Haftungsgrenze für Reisegepäck

Eine höhere Haftungsgrenze gilt, wenn der Fluggast spätestens bei der Abfertigung eine besondere Erklärung abgibt und einen Zuschlag entrichtet.

Beanstandungen beim Reisegepäck

Bei Beschädigung, Verspätung, Verlust oder Zerstörung von Reisegepäck hat der Fluggast dem Luftfahrtunternehmen so bald wie möglich schriftlich Anzeige zu erstatten. Bei Beschädigung von aufgegebenem Reisegepäck muss der Fluggast binnen sieben Tagen, bei verspätetem Reisegepäck binnen 21 Tagen, nachdem es ihm zur Verfügung gestellt wurde, schriftlich Anzeige erstatten.

Klagefristen

Gerichtliche Klagen auf Schadensersatz müssen innerhalb von zwei Jahren, beginnend mit dem Tag der Ankunft des Flugzeugs oder dem Tag, an dem das Flugzeug hätte ankommen sollen, erhoben werden.

Quelle: EUR-Lex

Wie beschwere ich mich

Europa kann dank der wirksamen Umsetzung hoher Standards bei der Sicherheit der Luftfahrt weltweit eine der besten Bilanzen vorweisen. Die Europäische Union bemüht sich in enger Zusammenarbeit mit den Sicherheitsbehörden der EU-Länder und anderer Staaten sowie internationaler Luftverkehrsorganisationen darum, die Sicherheitsstandards weltweit anzuheben. Allerdings bleiben die Betriebsbedingungen einiger Fluggesellschaften hinter dem notwendigen, international anerkannten Sicherheitsniveau zurück.

Zur weiteren Verbesserung der Sicherheit hat die Europäische Kommission in enger Abstimmung mit den Luftverkehrssicherheitsbehörden sämtlicher EU-Länder beschlossen, bestimmten Luftfahrtunternehmen den Betrieb im europäischen Luftraum zu verbieten, weil sie als unsicher betrachtet werden oder keiner ausreichenden Kontrolle durch die Behörden ihres Landes unterliegen.

Um nachzusehen, welche Fluggesellschaften mit einem Betriebsverbot belegt wurden, können Sie die vollständige Schwarze Liste anklicken.

Die Verordnung (EG) Nr. 2027/97 zielt auf die Harmonisierung der Regeln über die Haftung von Luftfahrtunternehmen bei Unfällen sowie Verbesserung der Entschädigung und des Schutzes von Fluggästen bei Unfällen im Luftverkehr.
Die Verordnung gilt für Schäden bei Unfällen, bei denen ein Fluggast getötet, körperlich verletzt oder sonst gesundheitlich geschädigt wird, sofern sich der betreffende Unfall an Bord eines Flugzeugs oder beim Ein- oder Aussteigen ereignet hat. Die Haftung eines Luftfahrtunternehmens für Schäden, die ein Fluggast bei einem Unfall erlitten hat, oder für Schäden am Reisegepäck kann nicht durch Rechtsvorschriften, Übereinkünfte oder Verträge begrenzt werden. Ein Luftfahrtunternehmen kann nur dann von seiner Haftung befreit werden, wenn es nachweist, dass der Schaden durch die Fahrlässigkeit der geschädigten oder getöteten Person verursacht oder mitverursacht wurde. Ein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft muss dem Opfer oder den Schadensersatzberechtigten spätestens fünfzehn Tage nach der Feststellung der Identität des Opfers einen Vorschuss im Verhältnis zur Schwere des Falles zahlen.

Die Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft müssen die Fluggäste über die Bestimmungen über die Haftung bei Unfällen mit Personenschäden und die Schadenersatzregelungen unterrichten und insbesondere diese Bestimmungen in ihre Beförderungsbedingungen aufnehmen.

Mit Verordnung (EG) Nr. 889/2002 soll eine vollständige Harmonisierung zwischen der neuen internationalen Regelung (Übereinkommen von Montreal) und der Gemeinschaftsregelung erreicht werden. Dabei wird eine Angleichung der Haftungshöchstbeträge und der Rechtsmittel an die Haftungsnormen von Montreal für alle von europäischen Luftfahrtunternehmen durchgeführten Transportoperationen angestrebt, und zwar unabhängig von der Flugstrecke (Inlandsflug, innergemeinschaftlicher Flug oder internationaler Flug), auf der sich der Unfall ereignet hat. Ein neues Übereinkommen zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr wurde am 28. Mai 1999 in Montreal unterzeichnet. In diesem Übereinkommen sind neue internationale Regeln über die Haftung bei Unfällen für internationale Luftfahrtunternehmen festgelegt. Das Übereinkommen enthält eine Regelung über die unbeschränkte Haftung bei Tod oder Körperverletzung von Fluggästen und legt eine Reihe zusätzlicher Bestimmungen fest.

Die Verordnung (EG) Nr. 2027/97 wurde diesbezüglich geändert und an die Bestimmungen des Übereinkommens von Montreal angepasst, sodass eine einheitliche Regelung für die Haftung von Luftfahrtunternehmen zur Verfügung steht. Die Versicherungspflicht ist in dem Sinne zu verstehen, dass ein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft bis zu einer Höhe versichert sein muss, die Gewähr dafür leistet, dass alle schadensersatzberechtigten Personen den vollen Betrag erhalten, auf den sie nach der gegenwärtigen Regelung Anspruch haben.

Ein Luftfahrtunternehmen muss jedem Fluggast schriftliche Angaben über die folgenden Haftungshöchstbeträge übergeben:

  • den für den betreffenden Flug geltenden Höchstbetrag für die Haftung des Luftfahrtunternehmens für Tod oder Körperverletzung;
  • den für den betreffenden Flug geltenden Höchstbetrag für die Haftung des Luftfahrtunternehmens für Zerstörung, Verlust oder Beschädigung von Reisegepäck;
  • den für den betreffenden Flug geltenden Höchstbetrag für die Haftung des Luftfahrtunternehmens für Schäden durch Verspätung.

Die Haftung eines Luftfahrtunternehmens gegenüber den Fluggästen und ihrem Gepäck erstreckt sich auf:

  • Schadenersatz bei Tod oder Körperverletzung: Es gibt keine Höchstbeträge für die Haftung bei Tod oder Körperverletzung von Fluggästen. Allerdings wurde eine erste Haftungsebene mit einer verschuldensunabhängigen Haftung des Luftfahrunternehmens bis zur Höhe von 100 000 SZR (Sonderziehungsrechte des Internationalen Währungsfonds, d. h. rund 135 000 EUR) festgelegt . Das Luftfahrtunternehmen kann keine Einwendungen gegen Schadenersatzforderungen erheben. Daneben gibt es eine zweite Haftungsebene auf der Grundlage einer Schuldvermutung auf Seiten des Luftfahrtunternehmens; von dieser Haftung kann sich das Unternehmen nur befreien, indem es nachweist, dass es nicht fahrlässig gehandelt hat (die Beweislast liegt beim Luftfahrtunternehmen).
  • Vorschusszahlungen: Ein Luftfahrtunternehmen muss innerhalb von 15 Tagen nach Feststellung der schadensersatzberechtigten Person eine Vorschusszahlung leisten, um die unmittelbaren wirtschaftlichen Bedürfnisse zu decken. Im Todesfall beträgt diese Vorschusszahlung nicht weniger als 16 000 SZR.
  • Verspätungen bei der Beförderung von Fluggästen: Ein Luftfahrtunternehmen muss dem Fluggast bei Verspätungen einen Betrag von 4 150 SZR zahlen (es sei denn, dass das Luftfahrtunternehmen alle zumutbaren Maßnahmen zur Schadensvermeidung ergriffen hat). Die Haftung für Schäden aufgrund der Verspätung bei der Beförderung von Reisegepäck ist auf 1 000 SZR begrenzt.
  • Zerstörung, Verlust oder Beschädigung von Reisegepäck: Bei Beschädigung, Verspätung, Verlust oder Zerstörung von Reisegepäck muss der betroffene Fluggast schriftlich beim Luftfahrtunternehmen Beschwerde einlegen.

Gerichtliche Klagen auf Schadenersatz sind innerhalb von zwei Jahren einzureichen, beginnend mit dem Tag der Ankunft des Flugzeugs oder dem Tag, an dem das Flugzeug hätte ankommen sollen.

Quelle: EUR-Lex

EU-Vorschriften geben Passagieren das Recht auf Entschädigung bei Problemen im Zusammenhang mit Flugreisen. Falls der Flug überbucht ist oder annulliert wurde, haben Passagiere das Recht auf finanzielle Entschädigung. Darüber hinaus sind Fluggesellschaften immer verpflichtet, Unterstützung anzubieten.

Flugreisende sollten bei Problemen entschädigt werden

Die EU hat Mindeststandards für Flugpassagierrechte zur Entschädigung und Unterstützung im Fall von Überbuchung, Annullierung und erheblichen Verspätungen gesetzt.Diese Vorschriften finden auf alle Flüge, einschliesslich Charterflüge und Pauschalreisen, ausgehend von einem EU-Flughafen, Anwendung. Sowohl europäische Fluggesellschaften, als auch solche von Drittstaaten werden davon erfasst.

Diese Regelungen finden ebenso auf Flüge aus Drittstaaten zu EU-Flughäfen Anwendung. In diesem Fall ist es jedoch erforderlich, dass der Flug durch eine EU-Fluglinie durchgeführt wird und es keine nationale Entschädigungsregelung im Ausgangsstaat gibt. Die Regelungen finden auch keine Anwendung auf Fluggesellschaften jenseits des Atlantiks, die aus anderen Teilen der Welt in die EU fliegen.

Anspruch auf Geldentschädigung bei Überbuchung und Annullierung

Bei Überbuchung muss die Fluggesellschaft zuerst nach Passagieren fragen, die freiwillig bereit sind, gegen Zahlung einer zwischen Passagier und Fluggesellschaft auszuhandelnden Entschädigung ihren Sitzplatz zur Verfügung zustellen. Gibt es nicht genügend Freiwillige, ist die Fluggesellschaft zu einer finanziellen Entschädigung gegenüber denjenigen Passagieren verpflichtet, die gegen ihren Willen den Flug nicht antreten konnten. Die Höhe der Entschädigung hängt von der zurückzulegenden Entfernung ab:

  • Euro 250 für alle Flüge bis zu 1500 km
  • Euro 400 für alle innergemeinschaftlichen Flüge von mehr als 1500 km sowie alle anderen Flüge zwischen 1500 und 3500 km
  • Euro 600 alle übrigen Flüge

Die Entschädigung muss entweder in bar oder auf ein Bankkonto des Passagiers oder durch Banküberweisung oder Scheck gezahlt werden. Wenn der Passagier damit einverstanden ist, kann die Entschädigung auch in Form eines Reisegutscheins oder einer anderen Dienstleistung geleistet werden.
Hinweis: Gutscheine oder andere Dienstleistungen können befristet oder nur für eine bestimmte Fluggesellschaft gültig sein.
Falls Sie entgegen ihrer Reservierung in ihrer Sitzplatzklasse herab gestuft wurden, muss die Fluggesellschaft zwischen 30% und 75% des Ticketpreises abhängig von der Länge des Fluges erstatten.
Geldentschädigung wird auch den Passagieren gezahlt, die über die Annullierung ihres Fluges nicht mindestens zwei Wochen vor Reisebeginn informiert wurden. Reisende, die innerhalb dieser Zwei-Wochenfrist informiert wurden, haben keinen Entschädigungsanspruch, wenn die Fluggesellschaft eine Umbuchung an das Reiseziel anbieten kann, die dem ursprünglichen Flug entspricht.
Sollte der Flug aufgrund „außergewöhnlicher Umstände“, wie z. B. Sicherheitsbedrohungen, annulliert werden, ist die Fluggesellschaft nicht zur Zahlung einer Entschädigung verpflichtet.

Anspruch auf Betreuungsleistungen im Falle von Überbuchung, Annullierung und Verspätung

Reisende, die Opfer einer Überbuchung oder Annullierung sind, erhalten zusätzlich zur Geldentschädigung Betreuungsleistungen. Das Recht auf Betreuungsleistungen gilt auch für die Passagiere, die von langen Verspätungen betroffen sind. Der Anspruch auf Unterstützungsleistungen ist abhängig von der Dauer der Verspätung und der Entfernung des Fluges und reicht von mindestens zwei Stunden für Kurzstreckenflüge bis hin zu mindestens vier Stunden für längere Flüge. Der Anspruch auf kostenlose Betreuungsleistungen durch die Fluggesellschaft umfasst:

  • Mahlzeiten und Erfrischungen in angemessenem Verhältnis zur Wartezeit
  • Hotelunterbringung, falls ein Aufenthalt von einer Nacht oder mehreren Nächten notwendig ist
  • Transport zwischen Hotel und Flughafen
  • Zwei unentgeltliche Telefongespräche oder 2 Telex oder 2 Telefax oder 2 E-Mails

Pauschalreisen sind ebenfalls durch EU-Recht abgedeckt

Spezielle EU-Regelungen bieten Schutz beim Kauf von Pauschalreisen, Ferienpaketen und ähnlichem. Sie finden Anwendung auf alle Pauschalreisen, die in der EU gekauft wurden, auch wenn die Reise zu einem anderen Reiseziel außerhalb der EU geht.

Die Richtlinie hat folgende Inhalte:

  • Ihr Reiseplan sollte eindeutig das Reiseziel, den Reiseweg und die Beförderung aufführen. Diese Information ist für den Reiseveranstalter bindend. Vor Reiseantritt muss der Reiseveranstalter schriftlich über die Reisezeiten, Zwischenstopps und Reiseverbindungen informieren.
  • Die Verbraucher haben das Recht, ihre Buchung auf eine andere Person zu übertragen
  • Fluggesellschaften sind zur Preisänderung berechtigt, falls dies ausdrücklich in den Buchungsbedingungen ausgewiesen ist
  • Der Reiseveranstalter haftet für jede Art der Nichteinhaltung der Vertragsbedingungen. Z. B. der Reiseveranstalter handelt im Namen des Passagiers gegen eine Fluggesellschaft.

EU-Vorschriften zu Entschädigungen und Betreuungsleistungen für Passagiere, die von Nichtbeförderung, Annullierung oder langen Verspätungen betroffen sind, gelten auch für Pauschalreisen. Jedoch nur dann, wenn der Pauschalurlaub aufgrund einer Annullierung unterbrochen wurden.

Durchsetzung Ihrer Rechte

Wenn Sie glauben, dass Sie eine berechtigte Beschwerde gegen eine Fluglinie haben, wegen Nichtbeförderung, Herabstufung, Annullierung oder grosser Verspätung, sollten Sie sich zuerst mit der Fluggesellschaft in Verbindung setzen, die den Flug durchführt.

Wie beschwere ich mich

Verordnung 261/2004 gilt für alle Flüge innerhalb der EU sowie Flüge in die EU, ausgeführt von einer EU-Fluggesellschaft. Es gilt nicht für Flüge, die von außerhalb der EU ankommen, die von einer Nicht-EU-Fluggesellschaft betrieben werden. Weiter unten sind Hinweise auf kostenlose Kontaktstellen, falls Sie weitere Hilfe benötigen.

 

Europäisches Verbraucherzentrum (EVZ)

Ein europäisches Verbraucherzentrum, unterstützt von der Europäischen Kommission existiert in jedem EU-Mitgliedsstaat sowie in Island und Norwegen. Die Zentren sind da, um Reisende, die Schwierigkeiten bei der Wahrung ihrer Rechte zu helfen, wie etwa finanzielle Entschädigung, Flugumbuchungen zum Zielort oder das Recht auf Verpflegung und Unterkunft.
Die EVZ's kooperieren untereinander, um die Bewältigung eines Notfalls zu gewährleisten. Die vollständigen Kontaktdaten für die EVZ's aller Länder und Links zu den nationalen Webseiten abgerufen werden.

 

Nationale Beschwerdestellen

Fluggäste, die annehmen, nicht gemäss ihrer Rechte behandelt worden zu sein, sollten die Anlaufstelle in dem Land kontaktieren, in welchem der Zwischenfall stattgefunden hat.

 

Dienst der Europäischen Kommission zur vorläufigen Prüfung

Bitte beachten Sie, dass der Dienst der Europäischen Kommission zur vorläufigen Prüfung allgemeine Informationen zu Passagierrechten nach der EU- Gesetzgebung und Beschwerdemöglichkeiten anbietet. Dieser Dienst der Europäischen Kommission behandelt Beschwerden nicht selbst, sondern diese müssen gegenüber der Fluggesellschaft und der zuständigen Behörde in dem Land, in dem sich der Vorfall ereignet hat, geltend gemacht werden.

 

Europe Direct

Das Europe Direct Kontaktzentrum ist ein Dienst, der bei Fragen zur Europäischen Union weiterhilft. Er bietet Informationen jeder Art mit EU-Bezug, einschliesslich Ihrer Rechte und Möglichkeiten als EU-Bürger und der Möglichkeit diese zu nutzen.
Allgemeine Anfragen werden unmittelbar beantwortet, und bei konkreten Anfragen steht dieser Dienst als beste Informationsquelle und Ratgeber auf europäischer, nationaler, regionaler und lokaler Ebene zur Verfügung.

Wenn eine Fluggesellschaft aus nachvollziehbaren Gründen die Beförderung für einen Flug verweigern will, fragt sie zunächst nach Freiwilligen, die bereit sind ihre Reservierung im Austausch für bestimmte Vergünstigungen aufzugeben.
Falls nicht genügend Freiwillige von ihren Buchungen zurücktreten, um die verbleibenden Passagiere an Bord nehmen zu können, hat die Fluglinie das Recht, den zurückbleibenden Passagieren die Beförderung zu verweigern; in diesem Fall muss der Fluggast jedoch entschädigt werden. Die Fluglinie gibt dabei Personen mit eingeschränkter Mobilität den Vorrang sowie deren Begleitpersonen.

Im Fall von Nichtbeförderung hat der betroffene Fluggast folgende Rechte:

  • Rückerstattung der Kosten für das Ticket, innerhalb von 7 Tagen oder ein Ticket für einen Rückflug zum ersten Abflugort oder Routenänderung zum endgültigen Zielort;
  • Betreuungsleistungen (Erfrischungen, Mahlzeiten, Hotelübernachtungen, Transport zwischen Hotel und Flughafen, 2 kostenlose Telefongespräche, 2 Telex, 2 Telefax oder E-mails zu);

Zusammenfassung zur Entschädigung:

  • Euro 250 für alle Flüge bis 1500km
  • Euro 400 für alle Flüge innerhalb der EU mit mehr als 1500 km und für alle Flüge zwischen 1500 und 3500 km
  • Euro 600 für alle anderen Flugstrecken

Diese Verordnung gilt für alle weltweit operierenden Fluglinien bei Abflug innerhalb der EU. Im Fall von Flügen von ausserhalb der EU zu einem Zielort in die EU gilt dies nur für Fluggesellschaften, die in einem EU-Mitgliedsstaat zugelassen sind.

Wie beschwere ich mich

Verordnung (EG) Nr. 261/2004

 

Die Verordnung sieht hierfür ein 3 Stufensystem vor:

  • im Fall von grossen Verspätungen (2 Stunden und mehr, abhängig von der Länge des Fluges) stehen dem Passagier auf jeden Fall kostenlose Mahlzeiten und Erfrischungen sowie 2 kostenlose Telefongespräche, 2 Telex, 2 Telefax oder E-mails zu.
  • Wenn sich der Abflug auf den nächsten Tag verschiebt muss dem Passagier eine Hotelunterkunft sowie Transport vom und zum Flughafen gestellt werden.
  • Falls die Verspätung 5 Stunden und mehr beträgt, kann der Passagier Entschädigung der gesamten Ticketkosten in Anspruch nehmen und falls notwendig einen Rückflug zum Ausgangsflughafen.

Wichtiges Update!

Der 4. September 2014 hat der Gerichtshof der Europäischen Union entschieden auf eine Definition für zu einem Ziel ankommen. Die Art. 2, 5 und 7 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 sind dahin auszulegen, dass der Begriff „Ankunftszeit“, der verwendet wird, um das Ausmaß der Fluggästen entstandenen Verspätung zu bestimmen, für den Zeitpunkt steht, zu dem mindestens eine der Flugzeugtüren geöffnet wird, sofern den Fluggästen in diesem Moment das Verlassen des Flugzeugs gestattet ist.

Im November 2009 änderte der Europäische Gerichtshof die Auslegung der Verordnung 261/2004 in Bezug auf Verspätungen bei Flügen dahingehend, dass ähnlich wie bei Flugannulierungen, eine Entschädigung in Bargeld zu zahlen ist, wenn die Verspätungen 3 Stunden und mehr zum Zielort betragen, es sei denn, die Fluglinie kann beweisen, dass die Verspätung durch aussergewöhnliche Umstände hervorgerufen wurde. Vor diesem Urteil hatten Fluggäste bei Verspätungen einen Anspruch auf unentgeltliche Betreuungsleistungen, einschließlich Mahlzeiten und Erfrischungen, Hotelübernachtungen, falls notwendig, Transport zwischen Übernachtungsort und Flughafen sowie 2 kostenlose Telefongespräche, 2 Telex, 2 Telefax oder E-mails. Diese Rechte gelten nach wie vor für Flugpassagiere bei Verspätungen.

Diese Verordnung gilt für alle weltweit operierenden Fluglinien bei Abflug innerhalb der EU. Im Fall von Flügen von ausserhalb der EU zu einem Zielort in die EU gilt dies nur für Fluggesellschaften, die in einem EU-Mitgliedsstaat zugelassen sind.

Wie beschwere ich mich

Verordnung (EG) Nr. 261/2004

Wann ist ein Flug annuliert?

 Ein Flug ist annuliert, wenn Ihr ursprünglicher Flug

  •  annuliert wurde und Sie auf einen anderen, planmässigen Flug umgebucht  wurden.
  • das Flugzeug abhob, aber zu seinem Abflugsort zurückkehren musste, und Sie auf einen anderen planmässigen Flug umgebucht wurden
  • das Flugzeug nicht an seinem, wie auf dem Ticket angezeigten, Bestimmungsort ankommt;  es sei denn, Sie haben sich zu diesem Umweg von der ursprünglichen Route, bereit erklärt, die ebenfalls dieselbe Stadt oder Region anfliegt. In diesem Fall   handelt es sich um eine Vespätung und nicht um eine Annulierung.

Bei der Annullierung Ihres Fluges erhalten Sie keine Entschädigung, wenn

  • Ihr Flug aufgrund außergewöhnlicher Umstände annulliert wurde, zum Beispiel wegen schlechten Wetters, oder
  • Sie 2 Wochen vor dem geplanten Abflugdatum über die Annullierung informiert wurden oder
  • die Fluggesellschaft Ihnen einen alternativen Flug für die gleiche Route in einem ähnlichen Zeitraum angeboten hat.

Im Fall einer Flugannullierung oder Nichtbeförderung, haben die betroffenen Passagiere folgende Rechte:

  • Rückerstattung der Kosten für das Ticket, innerhalb von 7 Tagen oder ein Ticket für einen Rückflug zum ersten Abflugort oder Routenänderung zum endgültigen Zielort;
  • Betreuungsleistungen (Erfrischungen, Mahlzeiten, Hotelübernachtungen, Transport zwischen Hotel und Flughafen, 2 kostenlose Telefongespräche, 2 Telex, 2 Telefax oder E-mails.)

Zusammenfassung zur Entschädigung:

  • Euro 250 für alle Flüge bis 1500km
  • Euro 400 für alle Flüge innerhalb der EU mit mehr als 1500 km und für alle Flüge zwischen 1500 und 3500 km
  • Euro 600 für alle anderen Flugstrecken

Wenn Ihnen die Fluggesellschaft einen Ersatzflug in einem ähnlichen Zeitraum angeboten hat, kann die Entschädigungszahlung ggf. um 50 % verringert werden.

Bei Stornierungen aufgrund außergewöhnlicher Umstände haben Sie möglicherweise kein Recht auf Entschädigung; der Fluganbieter muss Ihnen jedoch die Wahl geben zwischen

  • der Erstattung Ihres Tickets (vollständig oder für den von Ihnen nicht genutzten Teil),
  • alternativer Beförderung an Ihren Zielort zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder
  • Umbuchung auf einen späteren Zeitpunkt Ihrer Wahl (je nach Sitzplatzverfügbarkeit).

Selbst bei außergewöhnlichen Umständen sind die Luftfahrtunternehmen dazu verpflichtet, Sie bei Bedarf zu unterstützen, während Sie auf eine alternative Beförderung warten.

Wie beschwere ich mich

Verordnung (EG) Nr. 261/2004


Verordnung 261/2004 gilt für alle Flüge innerhalb der EU sowie Flüge in die EU, ausgeführt von einer EU-Fluggesellschaft. Es gilt nicht für Flüge, die von außerhalb der EU ankommen, die von einer Nicht-EU-Fluggesellschaft betrieben werden.

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Critics take aim at airline exemption from draft EU travel law – @EURACTIV euractiv.com/section/aviati…

Montag, 22. Mai 2023

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European Green Deal: new law agreed to cut aviation emissions by promoting sustainable aviation fuels ec.europa.eu/commission/pre…

Mittwoch, 26. April 20231 Retweet

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Court Rules EU Airlines Aren’t Responsible for Covering Alcoholic Drinks During Extended Flight Delays vinepair.com/booze-news/air… via @VinePair

Dienstag, 18. April 2023

 

Pauschalreisen

Um eine Pauschalreise handelt es sich dann, wenn die Leistung länger als 24 Stunden dauert und zu einem Gesamtpreis verkauft wird.
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